Ist ein Arbeitszeugnis verloren gegangen oder beschädigt worden, muss der entsprechende Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellen. Dies basiert auf der Fürsorgepflicht, die auch über das Vertragsende hinaus wirkt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Verlust zu vertreten oder wer das Zeugnis beschädigt hat. Entscheidend ist allein die Frage, ob dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, ein neues Zeugnis auszustellen.
In der Regel stellt ein Ersatzzeugnis für den Arbeitgeber kein Problem dar, da Zeugniskopien meistens abgelegt und aufbewahrt werden. Allerdings wird die erneute Zeugnisausstellung für den Arbeitgeber unzumutbarer, je mehr Zeit vergangen ist, seit der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat.
das Ersatzzeugnis als Originalzeugnis zu erstellen, ohne Vermerke wie „Duplikat“, „Zweitausfertigung“ oder „Ersatzausfertigung“ und mit dem Datum des damaligen Ausstellungszeitpunktes.
Ebenso darf keine Kopie des alten Zeugnisses gemacht werden, die dann mit einem Beglaubigungsvermerk versehen wird.
Eine Abschrift des vorhandenen, vielleicht beschädigten Zeugnisses reicht dazu ebenso aus wie die Rekonstruktion aus dem Gedächtnis.
Für Arbeitszeugnisse gibt es keine gesetzlich geregelte Aufbewahrungspflicht und auch keine Aufbewahrungsfrist.
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber jedoch kein Ersatzzeugnis ausgestellt bekommen, müssen Sie dies nicht direkt im Anschreiben oder im Lebenslauf erwähnen bzw. erklären. Sie können jedoch wie folgt vorgehen:
Wenn Sie hierzu Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite und erstellen Ihnen ein solches Ersatzzeugnis:
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber kein Zeugnis erhalten bzw. angefordert haben oder eines beim Umzug verloren gegangen ist, können Sie Ihrer Bewerbung ein Ersatzzeugnis beilegen.
Wir verfassen Ihnen ein Ersatzzeugnis individuell auf die betreffende Situation angepasst als Word-Datei.
Bearbeitungszeit: max. 2 Werktage.
30,00 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei in folgende Länder: Deutschland Mehr anzeigen Weniger anzeigen